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zur Satzung

Informationen über uns

Der “Deutsch Togoische Freundeskreis e.V.” ist ein Gesundheitshilfeprojekt für Togo in Westafrika. Togo ist eines unter den ärmsten Ländern der Entwicklungsländer. Medizinische Hilfe und Vorsorge der ländlichen Bevölkerung ist absolut unzureichend.

Unser Projekt trägt dazu bei, diese Situation zu verbessern, speziell in Nordtogo. Wir brauchen Ihre Unterstützung und Ihr Vertrauen, um
unsere Ziele zu erreichen, die sehr ambitioniert sind. Denken Sie daran, dass wir eine kleine, private Organisation sind. Es zeigt auch, daß Afrikaner in der Lage sind, ihren Anteil an der Entwicklung ihres Landes zu leisten und dies auch möchten.

Später könnte es die Klinik ermöglichen, daß Ärzte aus Europa dort arbeiten, um ihre Erfahrungen in der Tropenmedizin auszubauen. Die
meisten üblichen Krankheiten hier sind unter anderem Malaria, Helminthiasis, Poliomyelitis, Meningitis, Cholera und Flußblindheit. Einige Krankheiten werden zu Epidemien in verschiedenen Jahreszeiten, z.B. Meningitis während des Hermathans (warme Winde wie z.B. Fön oder Mistral) im Frühling und während des Beginns der Regenzeit. Schade ist, daß die Reaktionen darauf immer zu spät kommen. Impfungskampanien werden immer dann eingeleitet, wenn schon Menschen gestorben sind, obwohl eine Vorsorge oft das Schlimmste verhindern könnte.

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Es gibt oft nicht genug Serum; entweder wird es verlängert oder mehrere Menschen werden mit einer Ampulle Serum geimpft, die
für nur eine Person gedacht ist. Viele Fälle von Kindersterblichkeit könnten verhindert werden aber ein Hinderungsgrund dafür ist,
der Wille und die Möglichkeit der Regierungen in den Entwicklungsländern die medizinische Versorgung zu verbessern.
Wir müssen mit Vertrauen und Freundlichkeit arbeiten, vor allem,
um die Eigeninitiative zu stärken und zu unterstützen. Auch hier
in Deutschland ist noch genug Arbeit zu leisten, um es möglich zu machen, das Projekt weiterzuführen.

Wie sieht es mit der Planung eines Krankenhauses in einem Entwicklungsland heute aus. Natürlich müssen die Gegebenheiten der Umgebung berücksichtigt werden, kann die Ausstattung
dennoch auf hohem Niveau liegen?

Helfen Sie uns mit ihren Ideen und Ihren Vorschlägen und
natürlich auch mit Ihren Spenden, damit diese Ideen und
Vorschläge Wirklichkeit werden können!

Das Krankenhausprojekt in Dapaong wird auch dazu beitragen Arbeitslosigkeit zu verringern und Ausbildungsplätze zu schaffen.

 

 
  Menschen werden nicht mehr dazu gezwungen sein in die Hauptstadt oder nach Übersee zu gehen, wenn sie die Möglichkeit dazu haben,
ihr Geld in ihrem eigenen Land zu verdienen, um leben zu können. Später werden 150 Menschen in diesem Projekt arbeiten. Alles in allem
ist ein 3 ha großes Grundstück erworben worden, wo der Bau der Klinik vorgesehen ist. Später soll eine Schule für berufliche Weiterbildung
des medizinischen Personals und für die Techniker des Krankenhauses angeschlossen sein.

In der Hauptstadt Lomé existiert schon eine Schule für Krankenhaustechniker, deshalb sind Reparaturen zur Aufrechterhaltung der technischen Gerätschaften und der Installationen garantiert. Im Norden von Togo gibt es drei angrenzende Staaten: Ghana im Westen, Burkina Faso im
Norden und Benin im Osten, deshalb ist die Klinik in Dapaong für die Versorgung der Menschen über die Grenzen hinaus zusätzlich anzusehen.

Wir brauchen jede Art von Spenden, auch Sachspenden - hier auch für das Krankenhausgebäude, z.B. Rohre, Kabel, Lampen, Möbel wie
z.B. Betten, Tische und Stühle, Fenster, Türen, Sanitäranlagen wie z.B. Toiletten, Wasserhähne, Duschen, Waschbecken; Gebäudematerialien
wie z.B. Metall, Kacheln usw..
 
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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Deutsch Togoischer Freundeskreis e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen
und trägt daher den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Errichtung einer Ambulanzklinik in der Stadt Dapango in Togo/Westafrika, die der
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 II Nr. 2 A0) und der Förderung der Völkerverständigung dienen soll.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung des Krankenhauses in Dapango/Togo und die Versorgung der Bevölkerung mit medizinischer Hilfe verwirklicht. Folgende medizinische Bereiche werden abgedeckt:

1. Erste Hilfe Station
2. Entbindungs- und Kinderstation
3. Zahnmedizin
4. Impfungen und insbesondere Behandlung von Malariafällen
5. Rettungsdienst (Krankenwagen) sowie sonstige anfallende Notfälle, wie z. B. Brüche, Diabeteserkrankungen u.a.
Außerdem wird das Krankenhaus in Dapango/Togo auch den Verkauf von Medikamenten übernehmen.

Sollte der Verein Sachspenden erhalten, die wegen des noch nicht vollendeten Krankenhausbaus nicht benötigt werden, so werden
diese anderen öffentlichen oder bedürftigen Institutionen (wie z.B. dem öffentlichen Krankenhaus CHU in Dapango) gespendet.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch andere Körperschaften
oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO. Weiterhin werden zur Förderung der Völkerverständigung
Infostände, Informations- und Kulturabende durchgeführt, und soweit es uns möglich ist, auch in Togo.

 
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§ 3 Mittelverwendung

Die Klinik wird von dem “Deutsch-Togoischer-Freundeskreis e.V.” betrieben. Für die Errichtung des Krankenhauses werden sowohl von
der Marianne-Strauß- Stiftung als auch der evangelischen Kirche Finanzmittel in Spendenform in Aussicht gestellt. Nach der Fertigstellung
des Krankenhauses soll eine „Patenschaft“ von den beiden vorgenannten Institutionen mit einer jährlichen Zuwendung in noch
festzulegender Höhe übernommen werden. Die Entsendung von Mitarbeitern der beiden vorgenannte Institutionen ist nicht beabsichtigt,
so dass der Betrieb des Krankenhauses ausschließlich durch den Deutsch-Togoischen-Freundeskreis e.V. übernommen wird.
Das Krankenhaus in Dapango/Togo wird sich in Verbindung mit den von der Marianne-Strauß-Stiftung und der evangelischen Kirche
übernommenen Patenschaften selber tragen, da eine Bezahlung der Behandlung und verwendeten Medikamente durch die Patienten
erfolgen wird und lediglich für die Patienten, die sich eine Behandlung finanziell nicht leisten können, die vorgenannten Patenschaften
vorgesehen sind. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
die Zustimmung der Eltern. Stimmberechtigt sind alle volljährige Mitglieder. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung wird schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
oder Ausschluss aus dem Verein . Der freiwillige Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Das Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, und mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
 
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§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge ( zur Zeit mind. 60,- EUR im Jahr ) erfolgt durch den
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der
Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichts,
- Vorlage der Jahresplanung

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder
des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
 
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§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende)

§ 12 Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts
auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes. 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereins- Auflösung. 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern. 4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt. 5. Mindestens 1 x im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung durch schriftlichen Einladung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer


Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens
1 x im Jahr zu erfolgen. Der Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein.
 
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§ 15 Auflösung des Vereins

Bei der Liquidation des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an einen zu bestimmenden einheimischen Partner in Togo, der es ausschliesslich für die Gesundheitsstation verwenden dürfen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung
der Rechtsfolgen oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.